1. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und sowie die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass es sich um ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbare Ereignis handelt, das nicht in die Risikosphäre nur der betroffenen Vertragspartei fällt.
2. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden (nicht abschließenden) Ereignissen vermutet, dass es sich um einen Fall „höherer Gewalt“ handelt:
- Krieg, umfangreiche militärische Mobilisierung, Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, Bürgerkrieg, Aufruhr, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
- Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
- Pandemie, Epidemie, oder infektiöse Krankheiten unter Berücksichtigung des vom Robert- Koch-Institut festgelegten Gefahrenniveaus von mindestens „mäßig“ bzw. der Einschätzung der Weltgesundheitsorganisation WHO;
- Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
- Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
- Allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
3. In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme bzw. von der Erbringung der Dienstleistung befreit, sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme gilt so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert.
Käufer sind verpflichtet den Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch nach 14 Tagen zu informieren, wenn eine Bestellung unbeantwortet und/ oder unbearbeitet bleibt, wenn der Käufer aber an der Bestellung festhalten wollen. Diese Information muss schriftlich per E-Mail oder Brief erfolgen, in jedem Fall auf die Weise, die sicherstellt, dass der Verkäufer das Informationsschreiben erhält.
4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, kann der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet. Im Falle einer Kündigung sind die bis dahin jeweils erbrachten Leistungen zu erstatten.
5. Die betroffene Partei hat alle geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, den Zustand der höheren Gewalt zu beseitigen sowie die bei der anderen Vertragspartei eingetretenen oder drohend einzutretenden, negativen Folgen der höheren Gewalt zu mildern. 6. Sofern es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine zu erbringende Dienstleistung der betroffenen Partei handelt, ist diese berechtigt, die Erbringung der Dienstleistung neu festzulegen. Sollte innerhalb von 120 Tagen nach Beginn des Ereignisses kein Ersatztermin angeboten oder angenommen werden können, so kann der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden und bereits erhaltene Leistungen sind zurückzugewähren.
7. Sofern es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine Veranstaltung handelt, ist der Veranstalter berechtigt, Zeitpunkt und Veranstaltungort neu festzulegen. Sollte der Teilnehmer das neue Angebot nicht annehmen können, unerheblich aus welchem Grund, steht ihm ein Ersatztermin zu. Sollte innerhalb von 120 Tagen nach Beginn des Ereignisses kein Ersatztermin angeboten oder angenommen werden können, so kann der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden und bereits erhaltene Leistungen sind zurückzugewähren.